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Verband unabhängiger Bestatter

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Patientenverfügung

Die Willensäußerung in der  Patientenverfügung muss schriftlich festgehalten werden. Sie ist sinnvoll, wenn man beispielsweise nach einem Unfall oder altersbedingt so krank ist, dass man nur noch künstlich am Leben erhalten werden kann. Hier kann die Patientenverfügung Grenzen setzen. In dieser wird festgesetzt, ob man z.B. künstlich beatmet werden möchte und ab wann man keine medizinische Maßnahmen mehr wünscht. Denn sonst müssen die Angehörigen oder Betreuer für Sie entscheiden, was aber eine starke emotionale Belastung ist, wenn man nicht sicher ist, ob dies die Person für sich gewünscht hat. Eine Patientenverfügung muss auf jeden Fall mit Datum und  Unterschrift versehen sein, und kann formlos verfasst werden. Notariell Beglaubigt werden muss diese nicht. Die Verfügung sollten Sie regelmäßig neu unterschrieben und datiert an einem Ort aufbewahren den mindestens eine ihnen Vertraute Person kennt.

Gerne empfehlen wir Ihnen zu diesem Thema Herrn Thomas Beck, Rechtsanwalt:

ANWALTSKANZLEI BECK
Westerwaldstraße 8 | 35781 Weilburg
TEL 06471 918706

www.beck-kanzlei.com

Detaillierte Informationen zu diesem Thema enthält eine Broschüre des Bundesministeriums für Justiz, die Sie hier herunterladen können:

Patientenverfügung (Bundesministerium der Justiz)

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